1 tens belehrent
beiliegendes attestat, das Flecken Schönecken von unvordenklichen Jahren von Militzen Zug
exernt gewesen, und gleich dem Ertzstift Trierische haupt und neben städter gehalten
worden seyen. 2tens ist aus Trierische Geschictsschreibereren bekänt, daß der Flecken
Schönecken eine Deputierten auf den Landtag schicken, das Recht und Vorzug gehabt, auch
noch im vorigen SAEULS unter Regierung Churfürsten Carl Caspar höchtheer: unterm Kreuz,
dere Vorzügen würglich genossen, wie solches Beylag mir urjahren nachsichführet, warum
3 tens sowohl die haupt als neben Städte/ welche das Recht haben einen Deputierten zum
Landtag abzuschicken / nach dermaliger Lands- Regierungs Congluso von Militzen zügen frey
seyen, alle übrigen Erzstiftisch Ortschaften aber Miliz stellen solle, also 4 tens deme
Flecken Schönecken die Gerechtigkeit wird müßen widerfahren, daß er als ein
Landständiger Marktflecken von Militzen zug frey bleibe, wie dan auch 5 tens in
Consideration der darin Vigirends Zunften nicht unter die Bauerschaft gezog werden mag;
wie dan auch 6 tens WO Ew. Churfürs. Gnaden bey eingeholter Landshuldigung seine jeden
bey seinen hergebrachten Gewohnheiten Freiheiten Recht und Gerechtigkeiten zu belaßen und
Respektive zu hand haben gnädigst angelobet; der Flecken Schönecken sei hergebrachten
Prorogativen unbeschränkt |
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Die Schönecker
wehrten sich mit Händen und Füßen gegen die bevorstehende Rekrutierung. Letztendlich
wurden die Bürger 1768 trotzdem zum Milizendienst rekrutiert. |
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zu laßen
seye; gleich wie dan 7 tens von Höcht dero Herrn Chur- vorfahren der Flecken Schönecken
jeder Zeit:/ die Kriegsumstände mögen auch so mißlich gewesen sein als immer wollen:/
bei seinen hergebrachten Immunitäten und Freiheiten gnädigst manutenirt worden; oder
aber 8 tens wann jetzo ein solcher Zeit punkt sein sollte, welcher in vorigen Saculis
niemahlen gewesen, also das dermahlen die Noth aus ortschaften, so alle zeit sonsten frei
gewesen, militz zu ziehen, erfordern wolle, Von solch extra ordinairen militzen zug der
anfang in den volkreichen Ertzstiftischen haupt und neben stäten möge vorgenommen
werden; als dan die bürgerschaft des flecken schönecken nicht alleinstehn dienstfähige
kinder, sondern auch sichselbst mit haab und guth zum allgemeinen vaterland dienst gern
Sagrifizum und als gehorsamste untertanen erzeigen wolle; wo aber 9 tens die mit noch
einigen geringen ertzstiftischen flecken und neben städter/: welches zum allgemeinen
landdiensten bann |
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Einpfisterling
aus machen wird:/Ihrer alten Freiheiten beraubet, und unterdrückt, die größere neben
städt/: so in militzstellung ein ansehnliches thun könnten:/freigehalten werden wollen,
Supplicirende bürgerstadt gegen das lands-regierungs Conclusium vom 29 ten jan.1761. sich
höchstens zu beschwehren gegründete notach hat; also zu erw Churfürstliche gnaden
höchster persohn ihre untertänigste zuflucht nimbt, höchstdieselbe fußfälligst
bittennt, solchen wiederrechtlichen regierungschluß gnädigst auf zu heben, und
Supplikantes gleich übrig landständischen ortschaften bey hergebracht freiheit
ungeschmälert zu belaßen. |
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