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Historische Dokumente: Schreiben der
Schönecker Bürgerschaft von 1761 an die Churfürstliche Hoheit gegen den Einzug von
Milizen im Vorfeld der München Revolte in Prüm 1768. - Teil
1 |
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Hochwürdigter pp
Sogleich die in denen älteren urkunden sobenannte stadt und veste schönecken So willig
als berichtet, in allen und jeden sich ergebenden außerten nothfällen für die erhalt
und mehrere befestigungen der wohlfahrt des vaterlandes Alle ihre kräften auf zubieten;
so hofet die selbe jedoch untertänigst zuversichtlich, euch Churfürstliche gnaden werden
gnädigst erlauben höst derenselben Alljenes untertänigst vorzutragen was außer
e.......wher begebenheit zur Begründung ihrer wohl hergebrachten uralten freiheit etwa
zuträglich Sein möchte;erwähnte freiheit weßen vorzüglicher genuß die Einwohner der
Stadt Schönecken von den bauernstand wie unterscheidet, begründet sich auf einer, und
jener der nebenstädten Des hohen erzstiffs durchaus ähnlicher Verfassung, und in eben
dieser Mildväterlicher rücksicht haben ehrw chuhrft. Gnaden auf gleichmäßige Bitte,
und in ebengleicher begebenheit per decretum JJ 7 ... martii 1761, gnädigst zu verfügen
geruhet, daß der bei damaligen außerordentlichen kriegs-zeiten höchst nötige milizen
auszug jedoch der supplicanten sonstiger freiheit ohne abbruch vor sech gehen solle,
welche gnädigste willens meinung unterste stadt schönecken, reiflichster erwegung jener
pflichten, so ein unterthan dem vatterland in derley notfällen |
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schuldig
ist, nicht nur ..... bahrlicht angenommen, sondern auch nach den mahlen in desto größer
ehrforcht verehret, als durch höchstdiese verfügung zu gegenwärtiger anderweiten
vorstellung deroselben der gesicherste wege vergrößert worden ist; besonders da unterste
stadt schönecken die best begründete ursach zu glauben hat, daß gleiche
gerechtigkeiten, auch gleich kräftige würkungen herfür bringen müsten. Den tatlichen
beweis jetz gesagter gargenauen gleichförmigkeit Diestietiger ursprünglicher rechte mit
jenen deren damaligen nebenstädten des ertzstifts geben an grund die aus dem altertum
sowohl nach gelassener, als von deren jüngerer Zeiten allenthalben bekannte
ertzstiftische Geschichte. Im selben leset man, daß der in deren ältesten Zeiten so
bennanste Ort Sekolinara nicht nur mit dasekbst gestandenen königlichen Pallast, sondern
auch mit öfterer gegenwart deren fränkischen Königen verherrlichet worden sein, und es
lasstet ich nicht zweifeln, daß bei dem |
Eingang des zehnten Jahrhundert, zu welcher man
billig bedacht waar, denen frei geborenen das städtische Leben Durch Vorteilung großer
und beträchtlicher Freiheiten erträglich und Angenehm zu machen, eben diese noch
dermaßen mit Mauern, Türmen und Pforten, auch überhaupt mit allen städtischen
Merkmalen versehene Stadt Schönecken mit gleiche Freiheiten Begabet worden sein, da man
derenselben unteränderten Gebräuch noch in denen jüngeren Zeiten wahrnehmen kann. In
diesen nemlich Art daselbst die Handelschaft in ihrem nach Orth und Möglichkeit dieser
Gegenden ausnehmenden Flure, das zur Aufnahme derselben erforderliche- und von höchst
ihro - Kurfürst. Gnaden bei dem Antritt höchst dero ruhm würdigte Regierung neuerlich
bestätigte- und zur städtische Verfassung Gehörige Recht deren Zünften ist von
unerdenklichen Jahren Eingeführet, und überhaupt genießet dieselbe noch dermaßen Aller
jenen Vorzügen welche ein Land - neben - Stadt Ansehnlich machen können. nebst
dieser für das Bürgerrecht der stadt schönecken streitenden beweggrünnden Liefert uns
nunmehr erwehnte erzstiftische in dem Comment des Kyriander de augusttrev. Part: 17.Docum:
civit: N. 427. an Geraden herr von schönecken aus dem vierzehnten Jahrhundert ein aller
erwegung |
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würdige
begebenheit: Dieser damals regierende herrn von schönecken suchte seine Untergebene
veste, und herschafft gegen das in diesem jahrhundert sehr übliche faustrecht, besonders
aber gegen die übermacht des in der nachbarschaft wegen seinem kriegerich faust Sehr
bekannten grafen von manderscheid sicher zustellen, brauchte Er auch zum ganz besonderen
glück seiner Tage dahin, daß die stadt trier ihn und die einwohner gedachter feste
schönecken als mitbürger erkanten, nach deme diese ihre die verstättigung seiner landen
zugesagt, dieser entgegen erwehnte stadt mit fünfzehn bewaffneten auf befehl, und bei
sich ergebender gelegenheit zu hülft zu kommen feierlich angelobet hatte. Das unter
dieser Bedingung euß erworbene besondere |
recht der bürgerschafft zu Trier bestätigte in
jenen sehr mißlichen zeitläuften der stadt schönecken ihre wohlhergebrachte freiheiten,
in deren fürwehrenden genuß dieselbe auch noch her, da diesr erzstifft in den jahren
1455 und 1495 ein unwiederrufliches recht auf die selbe zugekommen, immerhin ohngestört
verblieben ist, so zuwahen, daß sich hirrunter dir uhrsach, warum dieselbe von höchst
dero chur vorfahren durch das sup. No. 1. Untersteht bei gebogens berufungs schreiben zum
landtag noch in den Jahr 1652 begnädigt worden seie, nicht nur deutlich voraugen Stellee,
sondern auf keine Art sich verabreden laße, daß die Dießseitige verfassung, freiheiten
recht und gerechtigkeiten jenen Deren neben stäten des erzstiffts, welche bis dahin von
dem Milizen auszug verschont geblieben, in allem durchaus ähnlich Seien, welchem nach
sich der schluß bon selbst machet, das Unterste stadt schönecken, wo nicht bei
größerem, wenigstens Bei gleichem genuß jener von erwehnten vorzügen ganz zuverläßig
abhangender gerechtigkeiten ruhig zu verbleiben ganz Getrost gosten dürfe. Nachdem also
die zahl dieser Gerechtigkeiten alle und jede nebenstädte des erzstiffts sich erfreue Die
freiheit von ordentlichen milizen außzügen mit rechnen Zu können, so wird gleichwohl
unterst stadt schönecken ein gleiches |
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thun
können, obgleich dieselbe von zeit des zu entgehens Vorigen jahrhunderts in der zahl
deren zu den landzügen berufenen Neben städten ausgelaßen worden ist. in dem, ohne in
Die des fals verborgener ursachen einzugehen, sich zuverläßig Behaupten laßet, daß der
einzige beweggrund dieser abänderungen gewesen seie, damit sowohl die zu einem landtag
Erforderliche kostenvermindert, als die angelegenheiten Geschwinder, und mit desto
mehrerem nachdruck befordert werden Mögten; bithin würden wohl die diesseitige
gerechteste empfindung verdoppelt werden, wann die damalige entziehung Eins so
vorzüglichen Comizial - rechtens den umsturz anderer Gerechtigkeiten, und den gänzlichen
untergang jener milizenfreiheit nach sich ziehen, und jene stätische vorzüglichkeiten in
den |
Bauernstand abänder soll, zumal außer der
würklichkeit Stimme und sitzes auf dem landtage gar kein wesentlichen Unterschied
zwischen dieser und anderen damaligen nebenstädten des Hohen erzstiffts in rücksicht auf
die wohl hergebrachte milizefreiheit Zu ersinnen, jene würklichkeit aber nicht wegen
einigem Verschulden außer übung gekommen ist, anbei auch in hiesigen Gegenden wohl
niemand sich zu erinnern weiß, daß auch in deren Schwächersten kriegszeiten die
einwohner der stadt schönecken Mit einigen militzenauszug belästigt worden seien.
Euer Churfürstliche Ganden werden dahero untertänigst gebeten, höchst dieselbe
geruhen gnädigst, untertänigste bürgschaff von schönecken, in mildreicher beherzigung
oberwehnten gerechtesten gründen, bei ihrer wohlhergebrachten uralten milizen freiheit
gnädigst zu belaßen.Euer Churfürstlichen
Gnaden
Untersteht treu gerhorsamste
Bürgerschaft zu schönecken. |
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Entziffert/übersetzt,
zur Verfügung gestellt und mit freundlicher
Genehmigung von Nikolaus Schütz, Schönecken. |
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