Historische Dokumente:
1803 - Nutzungs- und Eigentumsrechtsregelung über einen Misthaufen im 12ten Jahr der französischen Republik.
h

Schönecken, den 22 ten floreal

12 tem Jahr ( 12.05.1804 )
hat an obigem Dato der Bürger
Michel Krebs Ackersman aus der
Gemeinde Schönecken mit dem Bürger
Josepff Krufft patantissirter
Hufschmit aus bemelter Gemeinde
folgender gestalten ein accord getroffen.
Also nemblich hat der Bürger
Michel Krebs bey jetziger Auf-
bauung seines neuen Hauses welches
zwischent Georg Funck und Anton
Schuman gelegen, oben zu Haub-
dent  (Hauptende ?)  auf dem Bürger Krufft Misten
Platz, eines  Theils dem Bürger
Krufft  seine Misten Platz beschmalend.Weillen (mittlerweile) aber bey guttem
Verstände-
nis  sich beyte in Gegenwarth
Zeugen vereinigt haben. So solle
dem nächst der Bürger Krebs nicht
dem Bürger Krufft nichts für die
Beschmälerung  geben. Jetoch gestattet///
der Bürger Krebs dem Bürger
Krufft für die unentgeltlichen
Guthab (?),  dass der Bürger Krufft,
seine Kinder und Kindes Kinder,
oder  wan  auch einen Frembten
seine Misten Platz  kaufen solle,
alle Zeit berechtiget sein, die
Misten wider dem Bürger Krebs
seine Hausmauer anlegen  solle.
Die Landes Rechten solle niemal
anders als wie diesen Ackt spricht
recht  besagter Widerlegung der
Misten haben.

So geschehen am Dag
Monath und Jahr
wie gemelt (*).
Michel Krebs schreibens unerfahren
macht grad x Zeichen
Peter Faber als Zeichner
Joan Graff als Zeug

4 Meter Länge
3 Meter Breite

Josepff Krufft
*15.08.1754, 25.05.1833,
3 mal verh. 24 Kinder

Vergößerung des Stempels

Herkunft der Urkunde:
Privatbesitz und mit freundlicher Genehmigung von Herrn Nikolaus Gaspers aus Sinzig (früher Schönecken).
Entziffert durch

Dr. Schloßmacher aus Bonn.


* gemelt bedeutet: wie angegeben,wie angeführt

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