Historische Dokumente: 1840 - Gerichtsurteil wegen drei gefällter Obstbäume.
h
Das Urteil:
Den königlichen Friedensrichter des Kantons Prüm, ladet auf Anstehen des Mathias Bodems, Ackerer zu Niederhersdorf
den
Mathias Busch, Handelsmann zu Schönecken wohnaft,
am Mittwoch den 22. dieses Monats morgens 9 Uhr in der öffendlichen Sitzung des hiesigen Königl. Friendensgerichen gewöhnlichen Lokale zu erscheinen, um auf den Antrag des Klägers um sich verurteilung zu hören, den selben in friedlicher und ungeteilten Besitze seines auf dem Bann Niederhersdorf zwischen Michel Hoffmann und Nikolaus Los gelegenen Garten genannt Bausengarten zu schützen, worin er dadurch gestört worden, daß Verklagter am zweiten April 1840 drei Obstbäume, Birnen und Apfelbäume abgehauen und weggenommen hat, dafür auf eine Entschädigung von fünfzehn Thaler nebst Kosten zuzahlen.

Prüm, den 3. April 1840
Baumann
Landgerichts-Assessor

Anmerkung d. Red.:
15 Taler Strafe waren 1840 eine gewaltige Summe und es war eine sehr harte Bestrafung.
Grob geschätzt entspricht 1 Taler von 1840 dem heutigen Gegenwert von etwa 180 Euro!
Die Urteilszustellung:

Heute den achten April achtzenhundert und vierzig Auf Antrag des in Niederhersdorf wohnenden Ackerer Mathias Bodems, habe ich unterschriebener Etmund Josef Thubauville am Königl.Landgerichte zu Trier immatriculierter und in Prüm wohnenden Gerichtsvollzieher dem in Schönecken wohnenden Handelsmann Mathias Busch, die vorstehende Ladung nebst diesem Akte in seinr Wohnung zugestellt und belassen, wurden mit ihm selbsten Kosten sind sechs u. zwanzig Sgn sechs Pfe

Thubauville

Der Vergleich für die künftige Nutzung:
Auf dem Grund der Aufnahme der Klage haben die Parteien sich nämlich der Kläger Mathias Bodems, Ackerer in Niederhersdorf wohnhaft, und der Verklagte Mathias Busch Handelsmann in Schönecken wohnhaft, dahin geeinigt, und einen Vergleich geschlossen: daß der strittige Garten in posßessorio wesentlich: ein Garten ein Bausengarten, in der Gemeinde und auf dem Bann Niederhersdorf gelegen zwischen Michel Hoffmann und Theodor Loos. Flur 6 N.3, enthaltend im ganzen einen Morgen einundsiebenzig Ruthen neunzig Fuß, in zwei gleiche Teile geteilt wird, der Art, daß der Kläger g. Bodems die eine Helfte eigentümlich benutzeund von heute an besitze und genieße, wohingegen dem Beklagten g. Busch nur die andere Hälfte des fraglichen Garten als Eigentum zusteht. Der geteilte Garten ist in der Art zubemaßen, daß der selbe der Länge nach geteilt ist, der g. Bodems die Hälfte dem Nebenkläger Michel Hoffmann und die andere Hälfte der g. Busch dem Nebenkläger Theodor Loos zunächst erhält. Hierbei ist noch besonders bedingen, daß daß zur Entschädigung für die Verluste an Flurraum, welche des g. Bodems, da er der Gebräuchlichkeit ders Fligins Heinen Wittma, zunächst gefallen ist, erleiden muß, die
bevere Summe von fünf Thaler erhält, welche ihm eben überzaht worden sind, und worüber er hiermit quittiert.
Hiermit ist nun die Klage von Seiten des Bodems aufgehoben, für immer in jeder Hinsicht zwischen den Parteien als nicht eingereicht angesehen, und wurde der gegenwärtige Vertrag doppelt abgefaßt; nach eigener Durchlesung und Genehmigung hat jeder Theil ein Exemplar davon an sich gezogen.
Geschehen zu Prüm den zwei und zwanzigsten April eintausend acht hundert vierzig (1840)

Mathias Bodems       M. Busch
Johann Henckes als zeig, Freuß (Zeuge)

Entziffert von Nikolaus Schütz, Schönecken, zur Verfügung gestellt und mit
freundlicher Genehmigung Dr. Edmund Biefert, Euskirchen.

Startseite

nach oben

Geschichtshauptseite