Das Urteil:
Den königlichen Friedensrichter des Kantons Prüm, ladet auf Anstehen des Mathias
Bodems, Ackerer zu Niederhersdorf
den
Mathias Busch, Handelsmann zu Schönecken wohnaft,
am Mittwoch den 22. dieses Monats morgens 9 Uhr in der öffendlichen Sitzung des hiesigen
Königl. Friendensgerichen gewöhnlichen Lokale zu erscheinen, um auf den Antrag des
Klägers um sich verurteilung zu hören, den selben in friedlicher und ungeteilten Besitze
seines auf dem Bann Niederhersdorf zwischen Michel Hoffmann und Nikolaus Los gelegenen
Garten genannt Bausengarten zu schützen, worin er dadurch gestört worden, daß
Verklagter am zweiten April 1840 drei Obstbäume, Birnen und Apfelbäume abgehauen und
weggenommen hat, dafür auf eine Entschädigung von fünfzehn Thaler nebst Kosten
zuzahlen.Prüm, den 3.
April 1840
Baumann
Landgerichts-Assessor |
Anmerkung
d. Red.:
15 Taler Strafe waren 1840 eine gewaltige Summe und es war eine sehr harte
Bestrafung.
Grob geschätzt entspricht 1 Taler von 1840 dem heutigen Gegenwert von etwa 180
Euro! |
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Die
Urteilszustellung:
Heute den achten April achtzenhundert und vierzig Auf Antrag des in Niederhersdorf
wohnenden Ackerer Mathias Bodems, habe ich unterschriebener Etmund Josef Thubauville am
Königl.Landgerichte zu Trier immatriculierter und in Prüm wohnenden Gerichtsvollzieher
dem in Schönecken wohnenden Handelsmann Mathias Busch, die vorstehende Ladung nebst
diesem Akte in seinr Wohnung zugestellt und belassen, wurden mit ihm selbsten Kosten sind
sechs u. zwanzig Sgn sechs PfeThubauville |
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Der
Vergleich für die künftige Nutzung:
Auf dem Grund der Aufnahme der Klage haben die Parteien sich nämlich der Kläger
Mathias Bodems, Ackerer in Niederhersdorf wohnhaft, und der Verklagte Mathias Busch
Handelsmann in Schönecken wohnhaft, dahin geeinigt, und einen Vergleich geschlossen: daß
der strittige Garten in posßessorio wesentlich: ein Garten ein Bausengarten, in der
Gemeinde und auf dem Bann Niederhersdorf gelegen zwischen Michel Hoffmann und Theodor
Loos. Flur 6 N.3, enthaltend im ganzen einen Morgen einundsiebenzig Ruthen neunzig Fuß,
in zwei gleiche Teile geteilt wird, der Art, daß der Kläger g. Bodems die eine Helfte
eigentümlich benutzeund von heute an besitze und genieße, wohingegen dem Beklagten g.
Busch nur die andere Hälfte des fraglichen Garten als Eigentum zusteht. Der geteilte
Garten ist in der Art zubemaßen, daß der selbe der Länge nach geteilt ist, der g.
Bodems die Hälfte dem Nebenkläger Michel Hoffmann und die andere Hälfte der g. Busch
dem Nebenkläger Theodor Loos zunächst erhält. Hierbei ist noch besonders bedingen, daß
daß zur Entschädigung für die Verluste an Flurraum, welche des g. Bodems, da er der
Gebräuchlichkeit ders Fligins Heinen Wittma, zunächst gefallen ist, erleiden muß, die |
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bevere Summe
von fünf Thaler erhält, welche ihm eben überzaht worden sind, und worüber er hiermit
quittiert.
Hiermit ist nun die Klage von Seiten des Bodems aufgehoben, für immer in jeder Hinsicht
zwischen den Parteien als nicht eingereicht angesehen, und wurde der gegenwärtige Vertrag
doppelt abgefaßt; nach eigener Durchlesung und Genehmigung hat jeder Theil ein Exemplar
davon an sich gezogen.
Geschehen zu Prüm den zwei und zwanzigsten April eintausend acht hundert vierzig (1840)Mathias Bodems M. Busch
Johann Henckes als zeig, Freuß (Zeuge) |
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